Abfindung: steuerliche Aspekte
Ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin hat grundsätzlich das Interesse, das von der Zahlung der Abfindung des Arbeitgebers möglichst viel bei ihm ankommt. Die Zahlung der Abfindung ist steuerliches Einkommen. Das bedeutet, die Abfindung ist zu versteuern. Die Zahlung der Abfindung ist nicht als laufendes Arbeitsentgelt, jedoch als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG zu versteuern. Die Abrechnung kann mit einem Abfindungsrechner berechnet werden.
Eine steuerlich begünstigte Abfindung im Sinne des deutschen Steuerrechts wird für den Verlust von Einnahmen gezahlt, mit den der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin rechnen durfte. Hingegen zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, um damit bereits verdiente Entgeltansprüche (rückständigen Arbeitslohn, Prämien, Bonus, Urlaubsvergütung, Vergütung für Mehrarbeit und Überstunden) abzugelten, ist dies keine begünstigte Abfindung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die vorgenannten Zahlungen sind nicht als Entschädigung steuerlich begünstigt.
Im Grundsatz sind Abfindungszahlungen steuerpflichtig. Die alte Gesetzeslage, nach der Abfindungen vollständig bzw. mit Freibetrag steuerfrei waren, ist überholt. Die steuerliche Privilegierung von Zahlungen aufgrund Entlassung wird in § 34 Abs. 1 EStG geregelt. Die sogenannte „Fünftel-Regelung“ wird auf Antrag gewährt, wenn unter anderem eine Zahlung (Entschädigung) gewährt wird
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche
- als Ausgleichszahlung an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs
Grundsätze der Besteuerung
Grundsätzlich unterliegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Einkommensteuer. Die Abfindung, welche für den Verlust des sozialen Besitzstands und für den Verlust künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, gehört ebenfalls zu den Einkünften im Sinne des deutschen Steuerrechts.
Zeitpunkt der Besteuerung
Nach der Rechtsprechung des BFH vom 11.11.2009 Az. IX R 1/09 ist es möglich, den Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung zu vereinbaren. Das höchste Finanzgericht (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung dahingehend getroffen werden können, dass eine steuerliche Vergünstigung bewirkt werden kann. Im Ergebnis wurde dies bejaht.
BFH, 11.11.2009, Az. IX R 1/09 / amtlicher Leitsatz:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Entlassungsentschädigung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Outplacement
In Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist es nicht unüblich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Maßnahme zum Outplacement mit anbietet. Vor allem bei Führungskräften übernehmen Arbeitgeber immer wieder bei Beendigung (Kündigung oder Aufhebungsvertrag) von Arbeitsverhältnissen die Kosten einer Outplacement Beratung. Outplacement Strategien werden dann entwickelt, um drohende Konflikte im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses frühzeitig zu verhindern.
Entlassungsentschädigung
Die Kosten von Outplacement sind in Abhängigkeit des Anbieters beachtlich. In der Regel werden diese Kosten vom Arbeitgeber getragen und werden dem Arbeitnehmer nicht als geldwerter Vorteil zugerechnet. Die Kosten der Maßnahme sind folglich Betriebsausgaben für den Arbeitgeber, ähnlich den Kosten für anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht. Zugleich kommt es vor, dass in Aufhebungsverträgen Kostenregelungen für Outplacement vereinbart werden, eine universale Formel besteht nicht. Gleiches gilt auch für den arbeitsgerichtlichen Vergleich. Auch vor dem Arbeitsgericht kann eine Regelung über die Verpflichtung zur Kostentragung von Outplacement geregelt werden. Der Abfindungsrechner berechnet eine mögliche Zahlung auf Basis von Betriebszugehörigkeit, Gehalt und Faktor.
Abfindung: Steuerrecht in der täglichen Praxis
Abfindung: Steuerrecht – Arbeitsrecht
Steuerliche Fragestellungen sind in der anwaltlichen Beratung und Begleitung allgegenwärtig – so insbesondere für die Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht. Für Streitfragen im Arbeitsrecht ist das Steuerrecht für Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite gleichsam von Bedeutung. Welche Möglichkeiten bietet das Steuerrecht bei der Einkommenssteuer bei der Zahlung von Entlassungsentschädigung anlässlich einer Kündigung – oder Aufhebungsvertrag. Wie werden Entlassungsentschädigungen versteuert? Unterliegen bestimmte Leistungen der Lohn-Steuer bzw. der Sozialversicherung? Für Unternehmen und Unternehmer stellen sich zunehmend die Fragen der richtigen Einsatzform nach Steuerrecht. Dienstvertrag oder Werkvertrag. Scheinselbständig oder freier Mitarbeiter. Sozialversicherung ja oder nein? Rentenversicherungspflicht oder nicht. Statusfeststellung optional oder besteht eine Verpflichtung nach Steuerrecht. Wir bieten spezialisierte Beratung durch den Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht – aus einer Hand.